Ahrtal-Werke GmbH
- Nutzung: privat
- Tariftyp: Sondertarif - Eintarifzählung
- Ökotarif
- Erstlaufzeit: 12 Monate
- Preisgarantie bis 31.12.2013
- Kündigungsfrist: 1 Monat
- Energiemix: 0% Kernenergie, 0% Fossile Energieträger, 100% Erneuerbare Energieträger
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Tarif AhrtalStrom:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)der Ahrtal-Werke GmbH (ATW) für AhrtalStrom-SonderabkommenStromlieferungen an Haushaltskunden, sowie an Geschäfts- und Landwirtschaftskundenim Bereich Bad Neuenahr-Ahrweiler.Stand: 01.08.20101. Angebot und Annahme / Bisherige VertragsverhältnisseDas Angebot der ATW in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich ist dasjeweils geltende Preisblatt. Der Vertrag kommt durch Bestätigung der ATW in Textform unter Angabe desvoraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für dieBelieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind.2. Umfang und Durchführung der Lieferung / Weiterleitungsverbot / Eigenerzeugungsanlagen2.1. Die ATW liefern die elektrische Energie in Form von Drehstrom mit einer Nennspannung von 400 V oderWechselstrom mit einer Nennspannung von 230 V, beides mit einer Nennfrequenz von etwa 50 Hertz inNiederspannung nach DIN IEC 38, EN 50160.2.2. Der Kunde wird die elektrische Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung anDritte ist unzulässig.2.3. Die ATW sind verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden entsprechend der Regelungen diesesVertrages zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzungnach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochenhat oder soweit und solange die ATW an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung inFällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gehindert ist.2.4. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sichum Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, die ATW ebenfallsvon ihrer Leistungspflicht befreit.3. Messung/ Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige Preisberechnung3.1. Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibersdurchgeführt. Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreiber, von den ATW, einem vondiesen Beauftragten oder auf Verlangen der ATW oder des Netzbetreibers vom Kunden selbst abgelesen.Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können die ATWund/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzenoder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.3.2. Die ATW kann vom Kunden ein- oder zweimonatlich Abschlagszahlungen verlangen. Die ATW berechnendiese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder der Abrechnung der vorangegangenenzwölf (12) Monate nach billigem Ermessen. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, sind die ATWauch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarerKunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzungabweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.3.3. Zum Ende jedes (von den ATW festgelegten) Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisseswird von den ATW eine Schlussrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unterAnrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungenvon der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zuviel oder zuwenig berechnete Betragerstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. ATW sind berechtigt dasEnde bzw. den Beginn des Abrechnungsjahres zu verändern.3.4. Zuständig für Nachprüfungen der Messeinrichtungen an der Abnahmestelle gemäß § 20 StromNZV istder Messstellenbetreiber. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzenoder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu vieloder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung desFehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann übereinen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn,längstens auf drei Jahre, beschränkt.3.5. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so erfolgt die Aufteilung desGrundpreises taganteilig, die Aufteilung des Arbeitspreises mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerischabgegrenzt werden können. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen werden prozentualangepasst.4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge werden zu dem von den ATW genannten Zeitpunkt fällig. Abschläge werdenzu dem von den ATW festgelegten Zeitpunkt fällig und sind ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrensoder mittels Dauerauftrag zu zahlen.4.2. Bei Zahlungsverzug kann die ATW, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einenBeauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einerpauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oderwesentlich geringer als in Höhe der Pauschale.4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnungangegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauchim vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt undsolange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.4.4. Gegen Ansprüche der ATW kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchenaufgerechnet werden.5. Vorauszahlung und Sicherheitsleistung5.1. Die ATW ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch des Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlungzu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinenZahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Höhe der Vorauszahlung bemisstsich nach dem durchschnittlichen Rechnungsbetrag für einen Monat.5.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann die ATW beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähleroder sonstige vergleichbare Vorkassesysteme einrichten.6. Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte BelastungenDie im Preisblatt genannten Preise sind Bruttopreise einschließlich der auf den Vertragsgegenstand (einschließlichder Erzeugung, Fortleitung, Lieferung oder Entnahme elektrischer Energie) entfallenden Steuern,insbesondere der Stromsteuer sowie der Umsatzsteuer in den jeweils gesetzlich vorgeschriebenenHöhen. Informationen über die aktuellen Tarife sind unter der Tel.-Nr. 02641 87-333 oder im Internet unterwww.ahrtal-werke.de zu erhalten.7. Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen7.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen,dem EnWG in der Fassung vom 13.Juli 2005 (BGBl. I 2005 Nr. 42), weiterhin der Verordnung überAllgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizitätaus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vom 26.10.2006 (BGBl. I 2006, 2391). Sollten sich diese,vergleichbare Regelwerke, einschlägige Rechtsvorschriften oder die einschlägige Rechtsprechung ändern,sind die ATW berechtigt, den Vertrag und diese Bedingungen ? mit Ausnahme der im Preisblatt festgelegtenPreise ? entsprechend anzupassen, soweit die Anpassung für den Kunden zumutbar ist.7.2. Die ATW werden dem Kunden die Anpassung nach vorstehendem Absatz mindestens sechs (6) Wochenvor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nichteinverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier (4) Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigungauf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesemRecht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferantenin der Mitteilung gesondert hingewiesen.7.3. Die ATW können die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte während der Laufzeitdes Vertrages nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnungmaßgeblich sind. Die Ahrtal-Werke GmbH werden dem Kunden die Änderungen mindestens zwei Monatevor diesem Zeitpunkt durch Veröffentlichung auf der Internetseite unter www.Ahrtal-Werke -hall.de mitteilen.Zusätzlich erhält der Kunde eine schriftliche Mitteilung, deren Zugang jedoch nicht verbindlich für die Wirksamkeitder Preisanpassung ist. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er dasRecht, den Vertrag innerhalb von sechs (6) Wochen ab dem Veröffentlichungszeitpunkt der Mitteilung auf denZeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinenGebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde seitens der ATW in derschriftlichen Mitteilung gesondert hingewiesen.8. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung8.1. Die ATW sind berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zulassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung odervor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet (?Stromdiebstahl?).8.2. Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem säumigen Betrag von mindestens ? 100,00(inklusive Mahn- und Inkassokosten unter Berücksichtigung etwaiger Anzahlungen und Vorauszahlungen),wenn dem Kunden spätestens vier Wochen zuvor die Unterbrechung angedroht und drei Werktage vorher dieUnterbrechung erneut angekündigt wurde.8.3. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestelltwerden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 8.1 oder8.2 wiederholt vorliegen und im Fall des wiederholten Zahlungsverzugs dem Kunden die Kündigung zweiWochen vorher angedroht wurde.8.4. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögender anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde, Gründe für dieEröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die andere Partei vorliegen oder die andere Partei einen Antragauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass die andere Parteiihre Zahlungen einstellen wird.8.5. Die ATW sind berechtigt, dem Kunden die durch die Sperrung und Entsperrung des Anschlusses entstandenenKosten konkret oder pauschal zu berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kundender Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als in Höhe der Pauschale.8.6. Die ATW sind berechtigt, den Vertragsabschluss abzulehnen, sofern eine negative Auskunft einer Wirtschaftsauskunfteivorliegt.9. Haftung9.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgungsind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusseshandelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu.10. Umzug / Lieferantenwechsel / Rechtsnachfolge10.1. Die Bezugsverpflichtung endet bei Umzug sowie Wegfall der Geschäftsgrundlage, z.B. Geschäftsaufgabe,Verkauf oder Todesfall. In diesen Fällen hat der Kunde oder Rechtsnachfolger die Pflicht, den ATWdie außerordentliche Beendigung des Vertragsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung desKunden oder Rechtsnachfolgers verspätet oder gar nicht, haftet er gegenüber den ATW für von Dritten an derursprünglich vertraglich vereinbarten Abnahmestelle entnommene elektrische Energie.10.2. Die ATW sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Drittenzu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung darf nurverweigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeitdes Dritten bestehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nachder schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf dieseFolgen wird der Kunde von den ATW in der Mitteilung gesondert hingewiesen.10.3. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte undPflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Lieferanten nach § 7 EnWG handelt.11. DatenschutzDer Kunde ist damit einverstanden, dass die für die Abrechnung und sonstige Durchführung des Vertragsverhältnissesbenötigte Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutztwerden. Die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten werden von den ATW nur weitergegeben, soweitdies zur Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. Dazu gehört auch derAustausch von Daten mit Netzbetreibern.12. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgeltenAktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.13. Schlussbestimmungen13.1. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn die ATW derartigen Bedingungennicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen und Änderungen sowie Nebenabredenbedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen, auch über die Aufhebung der Schriftform, sind nichtig.13.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die ATW und der Kunde werden die unwirksame bzw.undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnismöglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.13.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bad Neuenahr-Ahrweiler.