

-
Abmahnwelle gegen Energieanbieter erfolgreich - Interview mit Kerstin Hoppe ( Verbraucherzentralen )
Die Verbraucherzentralen sind 2011 gegen viele Strom- und Gasanbieter rechtlich vorgegangen, die in ihren Verträgen unzulässige Klauseln zum Nachteil der Kunden verpackt hatten. Kerstin Hoppe vom vzbv erklärt Einzelheiten und nennt konkrete Beispiele unzulässiger Vertragsklauseln.
Gegen welche unfairen bzw. unzulässigen Arten von Vertragsklauseln der Stromanbieter sind die Verbraucherzentralen im Einzelnen rechtlich vorgegangen ?
Kerstin Hoppe: Wir sind gegen eine Vielzahl von unterschiedlichen Klauseln vorgegangen, z.B gegen die Regelung zur Leistungsunterbrechung, zum Zustandekommen des Vertrages, zur Preisänderung, Zutritt zur Wohnung zum Stromablesung, Zahlungsmöglichkeiten oder Vertragsübergang an Dritte.Haben die Stromanbieter nach der erfolgreichen Abmahn- und Klagewelle auch die bestehenden Stromverträge geändert oder sind nur die Neuverträge bereinigt worden ?
Kerstin Hoppe: Wir haben nach einigen Monaten die Neufassung der beanstandeten Verträge überprüft und festgestellt, dass die Klauseln geändert wurden. Bei Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung oder gegen ein Urteil hätten wir ein Vertragsstrafeverfahren bzw. ein Ordnungsgeldverfahren einleiten können. Dies war nicht der Fall. Eine Bereinigung ist erfolgt.Die AGB des Vertrages im Kleingedruckten durchzulesen und Fehler zu finden, das ist für Otto Normalverbraucher meistens schon zu viel. Wann kann ich als Stromkunde nun eine Preiserhöhung anfechten ?
Kerstin Hoppe: Der Verbraucher muss zunächst herausfinden, ob es sich um eine berechtigte Preiserhöhung handelt. Die Erhöhung der Preise ist in der Regel nur möglich, sofern es eine wirksame Preiserhöhungsvereinbarung gibt. Diese findet sich meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der StromGVV. Für die Beurteilung, ob eine Geschäftsbedingung zulässig ist, braucht man fachlichen Rat.
Wie verhalte ich mich am besten, wenn ich der Meinung bin, dass eine Preiserhöhung oder eine andere Forderung meines Stromanbieters nicht rechtens ist ?
Kerstin Hoppe: Die Verbraucher können sich an die Verbraucherzentralen der Länder wenden.
Bieten die Verbraucherzentralen auch Rechtsberatungen zu Vertragsfragen an und wenn ja, sind diese kostenpflichtig ?
Kerstin Hoppe: Die Beratung bei den Verbraucherzentralen ist leider kostenpflichtig. Es handelt sich aber um moderate Kosten. Der Verbraucher sollte sich bei der für Ihn zuständigen Verbraucherzentrale vorher erkundigen.
Beispiele für unzulässige Vertragsklauseln, zusammengestellt von den Verbraucherzentralen:Unzulässige Preisänderungsklausel:
….. ist berechtigt Vertrags- und/oder Preisänderungen (z.B. bei Steuererhöhungen oder Änderungen der Bezugskosten) vorzunehmen.
... teilt diese dem Kunden mindestens 8 Wochen vor deren Wirksamwerden mit. Der Kunde kann den Vertrag bis 6 Wochen vor Wirksamwerden der Änderung kündigen. Dies gilt nicht bei Vertrags- oder Preisänderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben. Über eine bestehende Kündigungsmöglichkeit wird der Kunde in geeigneter Weise informiert. Nach Ablauf der Kündigungsfrist gilt die mitgeteilte Änderung als vereinbart.
Vertragsübergang an Dritte; Kunde darf nicht zur Zustimmung gezwungen werden:
Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sind von ... mit Zustimmung des Kunden auf einen Dritten übertragbar. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte gewährleistet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen.
Zwang zur Schriftform:
Änderungen, Ergänzungen … dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail).
Nur eine Zahlungsart:
Als Zahlungsart steht Ihnen das Lastschriftverfahren zur Verfügung.
< zurück weiter > -